Norm: V des BKA im Einvernehmen mit dem BMF 1927 über die infolge des Brandes im Wiener Justizpalaste erforderlichen Maßnahmen §20ZPO §477 B2hZPO §503 Abs1 Z1 B2
Rechtssatz: Die in der VO BGBl 1927/248 getroffenen Regelungen ua „zur Erneuerung der durch den Brand im Wiener Justizpalaste vernichteten Zivilprozessakten" (§§ 20 ff) kommen nur dann (sinngemäß) auf sonstige Fälle zu rekonstruierender Akten zum Tragen, wenn sich solche ganz oder teil... mehr lesen...