RS OGH 2006/10/23 7Ob236/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Norm

V des BKA im Einvernehmen mit dem BMF 1927 über die infolge des Brandes im Wiener Justizpalaste erforderlichen Maßnahmen §20
ZPO §477 B2h
ZPO §503 Abs1 Z1 B2
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die in der VO BGBl 1927/248 getroffenen Regelungen ua „zur Erneuerung der durch den Brand im Wiener Justizpalaste vernichteten Zivilprozessakten" (§§ 20 ff) kommen nur dann (sinngemäß) auf sonstige Fälle zu rekonstruierender Akten zum Tragen, wenn sich solche ganz oder teilweise nicht mehr beschaffen lassen; wenn aber eine vollständige Aktenrekonstruktion möglich ist, bedarf es nicht der Durchführung eines „Erneuerungsverfahrens" iS dieser Verordnung, sodass dessen Unterbleiben insbesondere auch keinen Nichtigkeitsgrund iS des § 477 (§ 503 Abs 1 Z 1) ZPO begründet.Die in der VO BGBl 1927/248 getroffenen Regelungen ua „zur Erneuerung der durch den Brand im Wiener Justizpalaste vernichteten Zivilprozessakten" (Paragraphen 20, ff) kommen nur dann (sinngemäß) auf sonstige Fälle zu rekonstruierender Akten zum Tragen, wenn sich solche ganz oder teilweise nicht mehr beschaffen lassen; wenn aber eine vollständige Aktenrekonstruktion möglich ist, bedarf es nicht der Durchführung eines „Erneuerungsverfahrens" iS dieser Verordnung, sodass dessen Unterbleiben insbesondere auch keinen Nichtigkeitsgrund iS des Paragraph 477, (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins,) ZPO begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121648

Dokumentnummer

JJR_20061023_OGH0002_0070OB00236_06S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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