Entscheidungen zu § 502 Abs. 1 ZPO

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 G1/2013

I. 1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, §502 Abs1 der Zivilprozessordnung (ZPO) als verfassungswidrig aufzuheben. 2. §502 ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 52/2009 regelt, wann gegen ein Urteil eines Berufungsgerichtes die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig bzw. unzulässig ist; er lautet wie folgt (die zur Aufhebung beantragte Regelung ist hervorgehoben): "§502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die E... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 20.02.2014

RS Vfgh 2014/2/20 G1/2013

Index: 22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litcZPO §502 Abs1
Leitsatz: Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit der Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts; Gelegenheit zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags durch den Obersten Gerichtshof mit erhobener außerordentlicher Revision
Rechtssatz: Zurückweisung ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 20.02.2014

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