RS Vfgh 2014/2/20 G1/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §502 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit der Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts; Gelegenheit zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags durch den Obersten Gerichtshof mit erhobener außerordentlicher Revision

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §502 Abs1 ZPO.

Die Antragstellerin hatte mit Einbringung der außerordentlichen Revision Gelegenheit gehabt, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle an den OGH heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G1/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 G1/2013

Schlagworte

Zivilprozess, Rechtsmittel, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G1.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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