Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Kläger mit einstweiliger Verfügung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 353 EUR und wies ein Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 47 EUR ab. Die Beklagte ließ die Teilabweisung unbekämpft. Der Kläger focht die einstweilige Verfügung in vollem Umfang an. Ausgehend von dem nach § 58 Abs 1 JN maßgebenden Dreifachen der Jahresleistung betrug der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts daher 12.708 EUR. Das Erstgericht verpflic... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat den Beklagten in drei mietrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck vertreten und hiefür ein Honorar von 6.167,60 EUR in Rechnung gestellt. Die dem geltend gemachten Anspruch zugrunde gelegte Vollmachtsurkunde enthält unter anderem die Klausel, dass für den Fall des Zahlungsverzugs 12 % pa an Verzugszinsen, die jährlich zum 31. 12. zu kapitalisieren sind, sowie 10 % Zinseszinsen als vereinbart gelten, weiters die Zusatzver... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5 ZPO §502 Abs5 Z2 E ZPO §502 Abs3 E JN § 49 heute JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 49 gültig vo... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht einen nach § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision und die damit verbundene ordentliche Revision zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht einen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision und die damit verbundene ordentliche Revision zurück. Rechtliche Beurteilung D... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2001 bis November 2005 in folgender Höhe: Lawrence: 11.160 EUR Christa: 13.460 EUR Penny: 14.790 EUR Weiters trug es dem Vater auf, dem Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger die Kosten der vollen Erziehung der drei Kinder für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 in folgender Höhe zu ersetzen: Lawrence: 4.050 EUR Christa: 4.950... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte GmbH ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind Geschäftsführer bzw Gesellschafter der erstbeklagten GmbH. Die viertbeklagte Partei führte Bauarbeiten durch und entfernte nach Beendigung ihrer Arbeiten ein Pfostenplateau, das die Verbindung zum Obergeschoss herstellte. Der Kläger führte am Folgetag Installationsarbeiten durch und stürzte bei der Benützung des Übergangs zum Obergeschoss in die Tiefe. Er begehrt... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) sechs näher bezeichnete Behauptungen über die Klägerin, die sie in ihrem „newsletter" vom Mai 2006 (Beil ./A) an ihre Geschäftspartner aufgestellt habe, und b) eine näher bezeichnete Behauptung sowie einen Vergleich zwi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhalt für Raphael T***** wie folgt fest: 490 EUR für Dezember 2003 bis Dezember 2004; 410 EUR für 2005; 480 EUR für 2006; 530 EUR ab Jänner 2007. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht bei Umbauarbeiten an ihrem Haus beauftragt. Im Verfahren 4 C 30/03b des (damaligen) Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz begehrte der (hier) Beklagte (dort Kläger) für diese Leistungen 6.959,16 EUR. Die Klägerin (dort Beklagte) wandte dagegen aufgrund mangelhafter Leistung (zuletzt) unter anderem eine Schadenersatzforderung von 22.641,13 EUR ein, die sich auf die Sanierung der Terrasse bezog. Das Er... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte die für die Erstantragstellerin monatlich zu leistenden Unterhaltsbeträge wie folgt fest: Von 1. 4. bis 31. 12. 2002 660 EUR, von 1. 1. bis 31. 7. 2003 600 EUR, von 1. 8. bis 31. 12. 2003 580 EUR, von 1. 1. bis 31. 12. 2004 661 EUR, von 1. 1. bis 28. 2. 2005 675 EUR, von 1. 3. bis 30. 6. 2005 575 EUR und ab 1. 7. 2005 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 533 EUR. Für die Zweitantragstellerin sollte der Antragsgegne... mehr lesen...
Begründung: Die fünf Kläger und die Beklagte sind Geschwister, deren Mutter Johanna F***** am 13. 8. 2001 verstorben ist. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin, die Kläger Pflichtteilsberechtigte. Die Kläger begehrten im Verfahren erster Instanz zuletzt von der Beklagten die Bezahlung von insgesamt 20.000 EUR (s ON 45) mit der
Begründung: , die Erblasserin habe der Beklagten eine Liegenschaft und Bargeld geschenkt; diese Schenkungen seien in die Berechnung der Pflichtteile d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Räumung einer dem Beklagten überlassenen Wohnung. Das der Überlassung zugrundeliegende Prekarium sei von ihr widerrufen worden. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und wendet ein, dass er die Wohnung auf Grund eines Mietvertrags innehabe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands ... mehr lesen...
Begründung: Zu 1): Am 7. 10. 2002 ereignete sich gegen 9.00 Uhr auf der eingleisigen „Donauuferbahn" im Streckenabschnitt zwischen Klein-Pöchlarn und Weitenegg eine Kollision zwischen einer sogenannten Draisine (Schwerkleinwagen) mit der Nummer N 4/993 und dem Güterzug Z 71376. Die Draisine wurde von Manfred S***** gelenkt; auf dieser fuhren neben Manfred S***** und Karl G***** weitere vier bei der ÖBB beschäftigte Mitarbeiter mit. Der Zweck dieser Fahrt bestand im Transport zu A... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Steiner &... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2090, Grundbuch N*****, mit den Grundstücken 2480/1 und 2480/3, mit dem darauf - aufgrund des Baubescheides vom 8. 7. 1997 - errichteten Wohnhaus M*****. Daran grenzen im Südosten die Grundstücke 2481/1 und 2482/2 in EZ 1681, Grundbuch N*****, an, die im Miteigentum der Beklagten stehen. Das Grundstück 2480/3 weist eine Fläche von 447 m² auf und liegt im Bau-Wohngebiet. Die Grundstücke 2481/1 und 2481/2 haben... mehr lesen...
Begründung: Die am 9. 12. 2005 verstorbene Mutter der Streitteile hatte mit Schenkungsverträgen vom 21. 11. 2000 ihr gesamtes, in Kitzbühel gelegenes Liegenschaftsvermögen dem Beklagten geschenkt. In ihrem Testament setzte sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben ein, die Klägerin wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Der Beklagte gab in dem noch nicht abgeschlossenen, 2002 eingeleiteten Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbserklärung ab. Das am 12. 1. 2005 aufgenommene Inventar ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Adrian R*****, vertreten durch die Mutter Petra R*****, vertreten durch Siemer-Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Min... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die bisher mit EUR 350,-- monatlich vereinbarte Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn Marcel ab 1. 8. 2003 um EUR 50,-- auf nunmehr monatlich EUR 400,-- bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und wies den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung zur Gänze aufzuheben, ab (ON 115). Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig se... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei lieferte der beklagten Partei über mehrere Bestellungen zur Herstellung einer Fassade Baumaterialien. Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren von 28.278,30 EUR s.A. statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit ihrer „außerordentlichen" Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Rechtsmittelwerberin geht von einem 20.000 EUR übersteigen... mehr lesen...
Begründung: Nach einem Verkehrsunfall begehrte der Erstkläger zuletzt Zahlung von EUR 6.042,95 (restliches Schmerzengeld EUR 600,--; Sachschaden EUR 1.912,70; sonstige Aufwendungen EUR 3.530,25) sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfallgeschehen. Die Zweitklägerin begehrte noch Zahlung eines restlichen Schmerzengeldes von EUR 300,-- sA. Das Erstgericht wies das Klagebegehren beider Kläger ab. Das Berufungsgericht verwarf d... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht zulässig. 1. Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (Simotta in Fasching I2, § 49 JN Rz 40 mwN). Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat als Rechtsanwalt aufgrund verschiedener Aufträge Leistungen für die Beklagte erbracht und mit dieser Klage verschiedene offene Honoraransprüche geltend gemacht. Keiner der Beträge aus den jeweils offenen Honorarnoten übersteigt EUR 20.000. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise im Gesamtausmaß von EUR 31.593 statt und wies den Rest ab. Das Berufungsgericht gab der ausschließlich gegen die Stattgebung durch die Beklagte erhobenen Berufung nur in ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss vom 2. 5. 2002 (ON 99) zu monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Töchter Jasmin, geboren am 28. 7. 1988, Julia, geboren am 18. 11. 1990, und Katrin, geboren am 6. 6. 1995, in Höhe von 392,43 EUR, 327,03 EUR und 283,42 EUR jeweils ab 2. 7. 2000 verpflichtet. Grundlage dieser Beschlussfassung war ein Antrag der (damals) Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter, vom 7. 6. 2000, mit dem Unterhalt in Höhe von 5.400 S, 4.500 S und ... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin wurde im Verfahren 18 Cg 13/98a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz mit Urteil vom 28. 9. 2003 (ON 94) ua schuldig erkannt, 1. es zu unterlassen, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgend einen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden; 2. es zu unterlassen, die Bezeichnung „M*****" in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung a... mehr lesen...
Begründung: Aus Anlass des vorliegenden Rekurses der Klägerin wurden zunächst die Akten dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Berufungsurteils durch Beisetzen des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000, bejahendenfalls, ob er auch EUR 20.000 übersteigt, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zurückgestellt (9 Ob 99/06h). Hierin wurde bereits der für das Rekursverfahren wesentliche Verfahrensgang wiedergegeben, sodass die Parteien ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva Maria A*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in W... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts Mödling vom 12. 4. 1984, 1 C 7/83, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von ATS 4.000 (ds rd EUR 290) für die Beklagte verpflichtet. Mit seiner Klage vom 9. 2. 2006 begehrte er, rückwirkend mit 1. 1. 2005, die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf EUR 200. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und setzte die monatliche Unterhaltspflicht des Klägers auf EUR 245 rückwirkend herab, das Herab... mehr lesen...
Begründung: Der Wiederaufnahmskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. 6. 2001, GZ 22 C 1217/00w-12, schuldig erkannt, der dort klagenden Partei F*****, ATS 34.389 (= EUR 2.499,15) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von ATS 17.461,-- (= EUR 1.268,94) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 wurde abgewiesen. Dieses Urteil ist, nachdem eine dagegen erhobene Berufung mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden war, i... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger brachte zu AZ 15 C 4/05m des Erstgerichts gegen den beklagten Schutzverband eine Impugnationsklage ein. Diese Rechtssache wurde zunächst mit der zwischen denselben Parteien anhängigen weiteren Impugnationsklage AZ 15 C 5/05h verbunden und danach mit einer vom Kläger zu AZ 13 C 2/05b erhobenen (dritten) Impugnationsklage, die gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben wurde. Führend blieb das erstgerichtliche Verfahren AZ 15 C 4/05m. Alle drei ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 436 EUR und wies ein Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 170,43 EUR ab. Die Klägerin ließ die Teilabweisung unbekämpft. Der Beklagte focht die einstweilige Verfügung (nur) insofern an, als der von ihm zu zahlende einstweilige Unterhalt 222 EUR überstieg, somit in einem monatlichen Betrag von 214 EUR. Ausgehend von dem nach § 58 Abs 1 JN maßgebenden Dr... mehr lesen...