Norm: ZustG §5 Z1ZPO §329ZPO §333ZPO §496 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Vorname des Zeugen ist im Beweisanbot zwingend bekanntzugeben, zumal die Zwangsfolgen für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nur dann anwendbar sind. Die Nichtladung jenes Zeugen stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Entscheidungstexte 40 R 253/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.12.... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs2AußStrG 2005 allg§61 AußStrG 2005
Rechtssatz: § 496 Abs 2 ZPO hat auch im Außerstreitverfahren zum Tragen zu kommen. Entscheidungstexte 3 Ob 210/05m Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 210/05m 3 Ob 44/08d Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d Beisatz: Andernfalls wäre die Effizienz des Verfahrens nic... mehr lesen...