Norm: ZPO §462ZPO §495 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4b
Rechtssatz: Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist... mehr lesen...
Norm: ZPO §462ZPO §495 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4b
Rechtssatz: Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist... mehr lesen...