Norm
ZPO §462Rechtssatz
Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist.Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041578Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0020OB00050_7200000_001