Norm: ZPO §48 Abs1ZPO §235 B1
Rechtssatz: Aus § 48 Abs 1 ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 48 Abs 1 ZPO sind grundsätzlich nur die "Mehrkosten" zu ersetzen, wogegen über die "Sowiesokosten" in Abhängigkeit vom Prozeßausgang abzusprechen ist (mit praktischem Beispiel). Entscheidungstexte 15 R 179/97x Entscheidungstext OLG Wien 11.05.1998 15 R 179/97x mehr lesen...
Norm: JN §1 DVIaIZPO §48 Abs1 Fall2
Rechtssatz: Mehrkosten, die einer Partei durch Verschulden des Gegners bei der überhöhten Bewertung des Streitgegenstandes entstanden sind, sind in dem dazu bestimmten besonderen Kostenfestsetzungsverfahren nach der Anordnung des § 48 Abs 1 Fall 2 ZPO geltend zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 524/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 524/82... mehr lesen...