RS OLG Wien 1998/05/11 15R179/97x

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Rechtssatz

Nach § 48 Abs 1 ZPO sind grundsätzlich nur die "Mehrkosten" zu ersetzen, wogegen über die "Sowiesokosten" in Abhängigkeit vom Prozeßausgang abzusprechen ist (mit praktischem Beispiel).

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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