Entscheidungen zu § 469 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2011/2/23 3Ob11/11f

Begründung: In einem vor dem Bezirksgericht K***** anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren lehnte die dort Verpflichtete und nunmehrige Antragstellerin mit Schreiben vom 13. 6. 2010 die Exekutionsrichterin als befangen ab (6 E 1422/07k-141). Der Vorsteher des Bezirksgerichts „verwarf“ den Ablehnungsantrag als unberechtigt (30 Nc 11/10m-3). Das Rekursgericht wies den von der Antragstellerin selbst verfassten, nicht mit einer Anwaltsunterschrift versehenen Rekurs als formfehlerhaft z... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.02.2011

TE OGH 2002/1/30 3Ob23/02g

Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Rekursgericht in Abänderung der unter dem Aktenzeichen des Oppositionsverfahrens gefassten erstgerichtlichen Beschlusses die Aufschiebung der vom Exekutionsgericht bewilligten Forderungsexekution. Rechtliche Beurteilung Den gegen diese Entscheidung erhobenen, in einfacher Ausfertigung eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs, der jeglicher Unterschrift entbehrt, legte das Erstgericht - wiederum... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.01.2002

RS OGH 2002/1/30 3Ob23/02g, 3Ob11/11f, 2Ob249/12z, 3Ob76/15w

Norm: ZPO §84 IZPO §469 Abs1
Rechtssatz: Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren analog anzuwendenden § 469 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht im Falle von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls erforderliche Verbesserungsversuche vorzunehmen. Hier: Fehlen der Unterschrift der Partei und insbesonders auch der (hier gemäß § 520 Abs 1 ZPO erforderlichen) Unterschrift ihres Rechtsanwalts. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.2002

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