Begründung: Im Zahlungsbefehl wird der Beklagte näher wie folgt umschrieben: „Beschäftigung: Gf Fa. B*****, geb.: *****.“ Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl, der am Kuvert den Beklagten nur namentlich mit Adresse ohne weitere Angaben bezeichnet, wurde am 15. 7. 2009 von Maria R*****, der Mutter des Beklagten, als Mitbewohnerin an der Abgabestelle übernommen. Nachdem kein fristgerechter Einspruch eingelangt war, erteilte das Erstgericht am 31. 8. 2009 die Vollstreckbarkeitsbes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Nikolaus J*****, 2. Günther J*****, und 3. Gerda J*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ *****, über den außerorde... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende sowie die Hofräte/Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. N***** J*****, 2. G***** J*****, 3. G***** J*****, alle vertreten durch Dr.Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, betreffend den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschl... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter für den Betroffenen. Diesem wurde der Beschluss am 13. 3. 2009 zugestellt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des einstweiligen Sachwalters durch Einschränkung bzw Präzisierung seines Aufgabenkreises teilweise Folge, wies den Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels richtet sich der „Re... mehr lesen...
Begründung: Der am 9. 9. 2006 geborene Mattias J***** ist der Sohn von Michaela K***** und Jiri J*****. Das Kind lebt bei der Mutter; der Vater ist zu Geldunterhalt verpflichtet. Mit Beschluss vom 3. 11. 2008 gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der monatlichen Höhe von 100 EUR. Dieser Beschluss wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes am 5. 11. 2008 zugestellt. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Bundes ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erhob am 19. 3. 2009 (fristgerecht) Revision (ON 10) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. 10. 2008; gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO. Am 26. 3. 2009 langte beim Erstgericht ein weiterer Schriftsatz (ON 11) der Klägerin ein, mit dem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verschiedene Unterlagen vorgelegt wurden. Das Erstgeri... mehr lesen...
Begründung: Vorweg wird auf die in diesem Adoptionsverfahren ergangene Vorentscheidung des Senats vom 3. September 2008, AZ 3 Ob 162/08g (ON 53) verwiesen. In Entsprechung dieser Vorentscheidung erteilte das Erstgericht den im Verfahren für den in Deutschland wohnhaften leiblichen Vater einschreitenden deutschen Rechtsanwälten den Auftrag, den von diesen rechtzeitig am 11. Juni 2008 zur Post gegebenen „ordentlichen Revisionsrekurs samt Zulassungsvorstellung" (richtig: außerordentlic... mehr lesen...