Norm: LGVÜ Art16LGVÜ Art18LGVÜ Art19LGVÜ Art20JN §41ZPO §448 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Art 16 LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Za... mehr lesen...
Norm: LGVÜ Art16LGVÜ Art18LGVÜ Art19LGVÜ Art20JN §41ZPO §448 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Art 16 LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Za... mehr lesen...