RS OGH 1999/5/25 3R176/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1999
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Norm

LGVÜ Art16
LGVÜ Art18
LGVÜ Art19
LGVÜ Art20
JN §41
ZPO §448 Abs2 Z3
  1. ZPO § 448 heute
  2. ZPO § 448 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 448 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 448 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 448 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. ZPO § 448 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Art 16 LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Zahlungsbefehl ist an den nunmehr im Ausland wohnhaften Beklagten zuzustellen.Bei Anwendung des LGVÜ (hier Auslandsbezug zur Schweiz) darf die internationale Unzuständigkeit nur dann nach Einlangen der Klage bei Gericht von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit etwa nach Artikel 16, LGVÜ vorliegt. Sonst ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich in den Streit einzulassen. Der zunächst gesetzmäßig erlassene Zahlungsbefehl ist an den nunmehr im Ausland wohnhaften Beklagten zuzustellen.

Anmerkung

0000049

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000049

Dokumentnummer

JJR_19990525_LG00929_00300R00176_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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