Entscheidungen zu § 439 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1950/4/19 3Ob187/50

Norm: ZPO §226 IZPO §439
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen einer Klage nicht unbedingte Voraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung. Es genügt, wenn bei einer - allerdings gesetzwidrig - ohne Klage anberaumten mündlichen Streitverhandlung beide Parteien erscheinen und der Kläger sein Begehren mündlich vorbringt. Entscheidungstexte 3 Ob 187/50 Ents... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.04.1950

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