Entscheidungen zu § 42 ZPO

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 L521 2206656-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei ist Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien im der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg, welches mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 06.04.2016, 7 Ob 11/16t, rechtskräftig abgeschlossen wurde. 2. Anlässlich einer Gebührenrevision im Jahr 2018 und nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurde die beschwerdeführenden Partei mit... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 12.10.2018

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