TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 L521 2206656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §8 Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §32 TP2
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
ZPO §42

Spruch

L521 2206656-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 07.08.2018, Zl. 100 Jv 28/18a-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien im der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg, welches mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 06.04.2016, 7 Ob 11/16t, rechtskräftig abgeschlossen wurde.

2. Anlässlich einer Gebührenrevision im Jahr 2018 und nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurde die beschwerdeführenden Partei mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.02.2018 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 20.370,00 für die gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015, XXXX, erhobene Berufung und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 20.378,00, verhalten.

3. Die beschwerdeführende Partei erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachte begründend vor, dass sie zwar als Nebenintervenientin eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015 erhoben habe, jedoch habe die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsmittel auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 8 Ob 321/98h hingewiesen, wonach für die Berufung keine Pauschalgebühr zu entrichten sei. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe den Nebenintervenienten, der nicht Hauptpartei sei, keine Pflicht zur Entrichtung einer Pauschalgebühr. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2017/16/0095, eine anderslautende Rechtsansicht vertrete, stehe der Heranziehung dieser Rechtsansicht das analog anzuwendende verfassungsgesetzliche Rückwirkungsverbot entgegen. Den "Rechtsanwälten und Berufungswerbern bei Nebenintervenienten" sei nämlich nicht zuzumuten, dass "aufgrund der herrschenden - damaligen - Rechtsprechung entgegen der Praxis und entgegen der gerichtlichen Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes eben gerade in den Kostennoten seitens der Nebenintervenienten auch keine Pauschalgebühren verzeichnet werden und nachträglich von den Rechtsanwälten eine persönliche Haftung konstruiert wird, die beispielsweise dazu führt, dass der Rechtsanwalt die Pauschalgebühr

zu bezahlen hat, auch wenn in weiterer Folge ... der

Nebenintervenient in Konkurs gegangen ist oder jedenfalls wirtschaftlich die Pauschalgebühr nicht aufbringen kann."

4. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 20.370,00 für die gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015, XXXX, erhobene Berufung und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 20.378,00, verpflichtet wurde.

Begründend wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, dargelegt, die beschwerdeführende Partei habe mit selbständigem Schriftsatz vom 21.04.2015 neben den Klägern das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015, XXXX, erhoben. Der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zufolge sei von jedem Rechtsmittelwerber Pauschalgebühr zu entrichten und habe der Verwaltungsgerichtshof die Differenzierung zwischen Hauptparteien einerseits und Nebenintervenienten andererseits nicht mehr aufrechterhalten.

5. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 10.08.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, nach der jahrzehntelangen gleichbleibenden Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs und des Verwaltungsgerichthofs habe ein Nebenintervenient keine Pauschalgebühr für seine Rechtsmittel entrichten müssen, sofern ein solches Rechtsmittel bereits von der Hauptpartei erhoben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht noch in seinem Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0233, vertreten. Kurze Zeit später sei das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel erhoben worden. Das erst eineinhalb Jahre später ergangene Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, könne keinen Einfluss auf die Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes auf zuvor verwirklichte Sachverhalte zeitigen, da ein der Verfassung immanentes Rückwirkungsverbot bei Steuern, Gebühren und Abgabenangelegenheiten bestehe. Eine andere Rechtsansicht führe zur unvorhersehbaren Haftungen der Parteienvertreter.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX, trat dem Verfahren XXXXdes Landesgerichts Salzburg als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 bei. Der Streitwert im Verfahren betrug EUR 790.144,03.

1.2. Gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015, XXXX, erhoben die Kläger fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.04.2015 das Rechtsmittel der Berufung.

Für die Einbringung der Berufung wurden seitens der Kläger Gerichtsgebühren gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 20.369,80 (ausgehend vom Berufungsinteresse von EUR 790144,03) durch Gebühreneinzug am 21.04.2015 entrichtet.

1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob als Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 21.04.2015 das Rechtsmittel der Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015,

XXXX.

Im Rechtsmittelschriftsatz weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass seitens der klagenden Parteien ebenfalls Berufung eingebracht und hinsichtlich der Pauschalgebühr auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zahl 8 Ob 321/98h hingewiesen werde. Demnach sei die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, und zwar von den klagenden Parteien. Es werde daher beantragt, für die Berufung keine Gerichtsgebühr einzuheben.

Im dem Schriftsatz angeschlossenen Kostenverzeichnis wird unter anderem Pauschalgebühr im Betrag von EUR 20.369,35 verzeichnet, wobei in einem Beisatz ausgeführt wird, dass diese "lediglich vorsichtshalber verzeichnet" werde, da die Pauschalgebühr nur von den klagenden Parteien einzuheben sei.

Ein Gebühreneinzug erfolgte anlässlich der Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht. Aus dem Rechtsmittelschriftsatz geht ein Berufungsinteresse von EUR 790.144,03 hervor.

1.4. Über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet.

1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 28/18a des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen VerfahrensXXXX des Landesgerichts Salzburg enthält.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2015 anlässlich der Einbringung ihrer Berufung keine Pauschalgebühr im Wege des Gebühreneinzugs entrichtete. Die festgestellten Ausführungen zur Gebührenpflicht bzw. zum Inhalt des Kostenverzeichnisses ergeben sich unzweifelhaft aus dem Berufungsschriftsatz vom 21.04.2015.

2.3. Die Feststellung unter Punkt 1.4. gründet sich auf eine amtswegig vorgenommene Abfrage in der (öffentlich zugänglichen) Ediktsdatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2018 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

3.3. Fallbezogen ist strittig, ob die beschwerdeführende Partei als Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger für ihre mit Schriftsatz vom 21.04.2015 erhobene Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.03.2015, XXXX, Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz zu entrichten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage in seinem Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits, wie dies etwa noch im Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0233, obiter zum Ausdruck gebracht wurde, nicht aufrechterhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in der zitierten Entscheidung, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in der Fassung der GGG-Novelle 1991, des Budgetbegleitgesetzes 2009 sowie des Budgetbegleitgesetzes 2011 bei zivilgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelwerber und somit jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei. Dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, sei dem GGG nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe auch im Fall einer Berufung von mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG.

Eine andere Auslegung des § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG beim Rechtsmittel eines Nebenintervenienten anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel würde nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden könnten. Auch würden die Materialien zu § 19a GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren begründen, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Übertrage man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend sei, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf.

Das gegenteilige Erkenntnis 20.04.1989, Zl. 88/16/0215, sie zu einer anderen Rechtslage ergangen, sodass den daraus zu entnehmenden Aussagen für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen könne.

3.4. Ausgehend davon ist der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der Justizverwaltungsbehörde beizutreten, dass das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei die Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG auslöst. Die beschwerdeführende Partei wurde mit der Überreichung ihres Berufungsschriftsatzes am 21.04.2015 zur Rechtsmittelwerberin. Damit trat die Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 ein (§ 7 Abs. 1 Z. 1 GGG; vgl. auch Anm 4 zu TP 2 GGG). Dieses Ergebnis entspricht - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuletzt in einer solchen Sache ergangenen Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095 darlegt - dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände zur leichten Handhabung des GGG, zumal sich die Beurteilung der Identität oder Kongruenz von Interessen erübrigt.

Die Beschwerde tritt den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert entgegen und verweist vielmehr auf die zuvor anders geübte Praxis, worauf sogleich einzugehen sein wird.

In der Sache ist ergänzend festzuhalten, dass der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr nicht verjährt ist (§ 8 Abs. 1 GEG), sodass die Justizverwaltungsbehörde berechtigt war, die Pauschalgebühr aufgrund der im Frühjahr 2018 erfolgte Gebührenrevision gelten zu machen. Hinweise auf eine anderweitig begründete Unzulässigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenfestsetzung sind aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem erhobenen Rechtsmittel nicht ersichtlich.

Die Höhe der festgesetzten Pauschalgebühr entspricht den gesetzlichen Bestimmungen in der am 20.04.2015 anzuwendenden Fassung, ihre Berechnung wird im Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet.

3.5. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die in der Sache gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung verweist, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Der beschwerdeführenden Partei ist zunächst zuzugestehen, dass die mit Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, erfolgte Abkehr von der früheren Rechtsprechung zur Gebührenpflicht des Rechtsmittels eines Nebenintervenienten zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch die beschwerdeführende Partei nicht vorhersehbar war. Zwar ging der Verwaltungsgerichtshof auf diesen Punkt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0233, nur obiter ein, eine sich ankündigende Änderung der Spruchpraxis kann der Entscheidung indes nicht entnommen werden. Dessen ungeachtet ist die Justizverwaltungsbehörde im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ob des klaren Gesetzeswortlautes berechtigt, die Pauschalgebühr für die Berufung der beschwerdeführenden Partei geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich aus bloßer Verwaltungspraxis oder auch Rechtsprechung der Höchstgerichte allein schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes bzw. ein Fortbestehen der sich aus der Entscheidung ergebenden Rechtslage ableitbar (VfGH 12.10.2017, G 132/2017; VfSlg. 15.319/1998). Entsprechendes wurde auch für Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union angenommen (VfSlg. 20.073/2016).

Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1989, Zl. 88/16/0215, soweit ersichtlich vereinzelt geblieben ist und bereits im Jahr 2015 aufgrund mehrerer Änderungen der Rechtslage nicht mehr einschlägig war, kann auch nicht von einer gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ferner im Hinblick auf die Festsetzung von Gerichtsgebühren schon grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen abgeleitet werden, da Gerichtsgebühren im Justizverwaltungsweg festzusetzen und einzubringen sind und dem Obersten Gerichtshof insoweit keine Zuständigkeit zukommt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht, dass Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. jüngst VwGH 27.06.2018, Ra 2016/15/0075). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben außerdem nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007,mit Hinweis auf Zorn, Schutz des Abgabepflichtigen durch den Grundsatz von Treu und Glauben, in Lang/Schuch/Staringer, Soft Law in der Praxis, 89).

Ausgehend von diesen Überlegungen erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das zum Zeitpunkt der Überreichung der Berufung vorhandene Vertrauen der beschwerdeführenden Partei auf eine Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebührenpflicht des Nebenintervenienten dem angefochtenen Bescheid entgegenstehe als nicht zutreffen. Das GGG räumt der Justizverwaltungsbehörde keinen Vollzugsspielraum ein. Ferner besteht kein Anspruch darauf, dass wenn eine Vorgangsweise des Abgabepflichtigen zunächst unbeanstandet geblieben ist, diese auch in Zukunft unbeanstandet bleibt. Auch aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist kein schützenswertes Vertrauen auf die Rechtsprechung ableitbar und tritt schließlich hinzu, dass fallbezogen nur ein einschlägiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden war, welches zudem zu einer älteren Rechtslage erging.

Dem GGG bzw. dem GEG kann das Gebot einer Beachtung der Rechtsprechung bzw. eine Bindung der Vorschreibungsbehörde an die Rechtsprechung im Übrigen ebenfalls nicht entnommen werden, vielmehr kommt in § 8 GEG klar zum Ausdruck, dass ein Erlöschen allfälliger Ansprüche des Bundes erst mit deren Verjährung eintritt. Soweit die Beschwerde schließlich das Verlangen enthält, das Bundesverwaltungsgericht wolle dem Verfassungsgerichtshof "das der Vorschreibung zugrunde liegende Gesetz" zur Prüfung vorlegen, verabsäumt es die beschwerdeführende Partei, substantiierte Bedenken gegen bestimmte Teile des GGG bzw. des GEG vorzutragen. Derartige Bedenken sind bei der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht auch nicht entstanden.

Dass die beschwerdeführende Partei selbst nicht vorbehaltlos von einer Gebührenfreiheit ihres Rechtsmittels ausging, zeigt auch die Aufnahme der (letztlich nicht im Wege des Gebühreneinzuges umgehend eingehobenen) Pauschalgebühr in das Kostenverzeichnis der Berufung, mag dies auch nicht aus Gründen der Vorsicht erfolgt sein.

Mit dem Argument des Vertrauensschutzes vermag die Beschwerde sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sollte die Einbringung des zur Zahlung vorgeschriebenen Betrages mit besonderer Härte für einen Zahlungspflichtigen verbunden sein - wie in der Beschwerde angedeutet wird - ist auf die in § 9 Abs. 2 GEG grundgelegte Möglichkeit hinzuweisen, den Nachlass der Pauschalgebühr zu beantragen. Da dafür ein gesondertes Verfahren vorgesehen ist, sind allfällige Nachlassgründe im gegenständlichen Vorschreibungsverfahren nicht zu prüfen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). In der Beschwerde wird außerdem weder dargetan, inwieweit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt strittig wäre, noch werden diesbezügliche Beweisanbote getätigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0095 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung der Rechtsprechung, Gerichtsgebührenpflicht, GmbH,
Nebenintervenient, Pauschalgebührenauferlegung, Rechtslage,
Rechtsmittelgebühr, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2206656.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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