Norm: ABGB §1304 AZPO §417 Abs3
Rechtssatz: Ist ein in das Urteil aufgenommener Beschluß nach § 417 Abs 3 ZPO rechtskräftig geworden, kann das diesbezügliche verspätete Vorbringen (gerichtet auf Feststellung eines Mitverschuldens) nicht mehr erörtert werden. Entscheidungstexte 2 Ob 509/60 Entscheidungstext OGH 20.01.1961 2 Ob 509/60 ... mehr lesen...