Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Ist ein in das Urteil aufgenommener Beschluß nach § 417 Abs 3 ZPO rechtskräftig geworden, kann das diesbezügliche verspätete Vorbringen (gerichtet auf Feststellung eines Mitverschuldens) nicht mehr erörtert werden.Ist ein in das Urteil aufgenommener Beschluß nach Paragraph 417, Absatz 3, ZPO rechtskräftig geworden, kann das diesbezügliche verspätete Vorbringen (gerichtet auf Feststellung eines Mitverschuldens) nicht mehr erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027580Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00509_6000000_001