Der Beklagte war in einem gegen die früheren Eigentümer der Liegenschaft EZ. 2026 KG. L. anhängigen Exekutionsverfahren Zwangsverwalter. Er bediente sich zur Erfüllung der ihm als Zwangsverwalter obliegenden Aufgaben der Hermine B. Am 5. Oktober 1961 wurde zwischen der "Inhabung des Hauses, vertreten durch den Beklagten, dieser wieder vertreten durch die Gebäudeverwalterin Hermine B." einerseits und dem Kläger sowie Erika U. anderseits bezüglich bestimmter in diesem Hause befindlicher... mehr lesen...