Norm
ZPO §41 Abs3Rechtssatz
Bis zur Zustellung der Aufkündigung (hier wegen Nichtbenützung) dem Kläger aufgelaufene Detektivkosten sind zu ersetzen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, davon auszugehen ist, dass der Beklagte behaupten wird, die aufgekündigte Wohnung zu benützen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kündigung, DetektivEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2014:RWZ0000195Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014