RS OGH 2014/5/13 40R87/14m

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Veröffentlicht am 13.05.2014
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Norm

ZPO §41 Abs3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Bis zur Zustellung der Aufkündigung (hier wegen Nichtbenützung) dem Kläger aufgelaufene Detektivkosten sind zu ersetzen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, davon auszugehen ist, dass der Beklagte behaupten wird, die aufgekündigte Wohnung zu benützen.

Entscheidungstexte

  • 40 R 87/14m
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.05.2014 40 R 87/14m

Schlagworte

Kündigung, Detektiv

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2014:RWZ0000195

Im RIS seit

17.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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