Norm: ZPO §397a Abs1RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Kein doppelter Einheitssatz für den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, auch wenn er - wie vom Gesetz gefordert - den Inhalt einer Klagebeantwortung hat; Billigung von RI0000113, Ablehnung von RW0000165. Veröff ecolex 2021/171, 222 (Liebenwein) Entscheidungstexte 33 R 85/20t Entscheidungstext OLG Wien 14.01.2021 33 R 85/20t ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und unterhält Zweigniederlassungen in Salzburg und Wien. Die Klägerin begehrte von der Beklagten unter Angabe der Anschrift ihrer Wiener Zweigniederlassung den Klagebetrag als Werklohn für über deren Auftrag auf verschiedenen Baustellen durchgeführte Arbeiten. Die Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus den der Beklagten bekannten Geschäftsbedingungen sowie einer Gerichtsstandsvereinbarung. In ihrem Widerspruch gegen das... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24ZPO §397a Abs1ZPO §398
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit auch noch in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstatten der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 73/06a Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Über das auf Unterlassung und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagebegehren wurde bei der ersten Tagsatzung am 2.12.1983 auf Antrag der Klägerin durch ein stattgebendes Versäumungsurteil erkannt. Dagegen erhoben die Beklagten Berufung wegen Unschlüssigkeit der Klage und im Kostenpunkt sowie einen frist- und formgerechten Widerspruch. Da noch keine Streitverhandlung stattfand, wurde das Versäumungsurteil bisher noch nicht aufgehoben. Das Berufungsgeric... mehr lesen...
Begründung: Zu 1) Mit Versäumungsurteil vom 2. Dezember 1983 wurden die drei verpflichteten Parteien zu einer bestimmten Unterlassung und zur Zahlung der Prozeßkosten von 24.075,11 S verurteilt. Die verpflichteten Parteien erhoben gegen dieses Versäumungsurteil einerseits einen Widerspruch und andererseits eine Berufung. Der vor Erledigung des Widerspruches vorgelegten Berufung wurde im wesentlichen keine Folge gegeben. Die Prozeßkosten erster Instanz wurden auf 14.645,67 S herabges... mehr lesen...