Norm: ZPO §357 Abs1ZPO §360 Abs1ZPO §366 Abs2
Rechtssatz: Der in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverstä... mehr lesen...