RS OGH 2019/2/18 14R13/19p

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatz

Der in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach § 357 Abs 1 ZPO ist daher unanfechtbar.Der in Paragraph 366, Absatz 2, ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach Paragraph 357, Absatz eins, ZPO ist daher unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000945

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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