Begründung: Gemäß Punkt IV des Notariatsaktes vom 26.6.1986 verpflichtete sich der Verpflichtete gegenüber der betreibenden Partei, die in den Punkten II (und III) genannten Verbindlichkeiten beider Streitteile in einer näher festgelegten Weise an die jeweiligen Gläubiger zu erstatten, Löschungserklärungen zu beschaffen und Haftungsentlassungen zugunsten der betreibenden Partei zu erwirken. Gemäß Punkt römisch vier des Notariatsaktes vom 26.6.1986 verpflichtete sich der Verpflich... mehr lesen...
Norm: EO §353 IA EO § 353 heute EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Ein Anspruch der bet... mehr lesen...