Norm: ZPO §333
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Zeugen zum Ersatz der durch sein unentschuldigtes Ausbleiben verursachten Kosten ist neben einer Ordnungsstrafe dann auszusprechen, wenn die Tagsatzung durch dieses Fernbleiben zur Gänze frustriert wurde oder die nächste Tagsatzung nur seiner Einvernahme diente. Wird eine nachträgliche Entschuldigung als ausreichend erachtet, kann ein auferlegter Kostenersatz ganz oder teilweise erlassen werden;... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 Z1ZPO §329ZPO §333ZPO §496 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Vorname des Zeugen ist im Beweisanbot zwingend bekanntzugeben, zumal die Zwangsfolgen für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nur dann anwendbar sind. Die Nichtladung jenes Zeugen stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Entscheidungstexte 40 R 253/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.12.... mehr lesen...
Norm: ZPO §220ZPO §274 Abs1ZPO §333
Rechtssatz: Im Bescheinigungsverfahren bedarf es nicht der Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen zur Aussageerzwingung, weil ein Bescheinigungsmittel gemäß § 274 Abs 1 ZPO parat sein muß. Entscheidungstexte 1 Ob 4/99s Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 4/99s Veröff: SZ 72/31 6 Ob 125... mehr lesen...
Norm: ZPO §320ZPO §321ZPO §333
Rechtssatz: Die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zeugenladung bestandene Immunität des Rekurswerbers als Abgeordneter zum Nationalrat steht weder einer Zeugenladung noch der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 333 ZPO entgegen. Die Immunität der Mitglieder öffentlicher Vertretungskörper (AbgzNR, BR und Landtage) befreit, weil keine diesbezügliche Sondervorschrift besteht, weder von der Zeugnispflicht noch vo... mehr lesen...
Begründung: Über den unterhaltspflichtigen Vater wurde wegen der an den Erstrichter im Rekurs gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Worte "... aber nicht so ein Märchen, wie ich es von Ihnen zugesandt bekomme" (gemeint ist die erstgerichtliche Entscheidung) und ".... da Sie anscheinend des Lesens nicht kundig sind" (dies bezog sich auf den Erstrichter) vom Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine Ordnungsstrafe von S 800,-- verhängt und der Vollzug dieser Strafverfü... mehr lesen...
Begründung: In dem vom Antragsteller gegen den Antragsgegner anhängig gemachten Verfahren auf Rückerstattung der vom Antragsteller erlegten Kaution in der Höhe von 25.000 S wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 MRG gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem vom Antragsteller gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, erhobenen Rekurs nicht Folge (Punkt 2 des Beschlusses 41 R 359/92-10). Unter einem verhängte es über den Antragsteller ein... mehr lesen...