RS OGH 2014/2/21 16R22/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2014
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Norm

ZPO §333

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Zeugen zum Ersatz der durch sein unentschuldigtes Ausbleiben verursachten Kosten ist neben einer Ordnungsstrafe dann auszusprechen, wenn die Tagsatzung  durch dieses Fernbleiben zur Gänze frustriert wurde oder die nächste Tagsatzung nur seiner Einvernahme diente. Wird eine nachträgliche Entschuldigung als ausreichend erachtet, kann ein auferlegter Kostenersatz ganz oder teilweise erlassen werden; verhängte Ordnungsstrafen sind aufzuheben. Es sind also unterschiedliche nachträgliche Entscheidungen zur Ordnungsstrafe und zum Kostenersatz möglich! Bezüglich der einem Zeugen gemäß § 333 ZPO auferlegten Kosten ist die unterlegene Partei solidarisch mit diesem Zeugen zum Kostenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 16 R 22/14v
    Entscheidungstext OLG Wien 21.02.2014 16 R 22/14v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000759

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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