Norm: ZPO §183 Abs1 Z4ZPO §332 Abs1ZPO §365 Abs5
Rechtssatz: Wenn es zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus rechtlichen Gründen von Amts wegen kommen muß, was § 183 ZPO ermöglicht, verhindert die Unterlassung des Vorschußerlages nicht die Aufnahme des Beweises. Entscheidungstexte 1 Ob 37/57 Entscheidungstext OGH 30.01.1957 1 Ob 37/57 1 O... mehr lesen...