Norm: ZPO §322 ZPO § 322 heute ZPO § 322 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Der Begriff der "Handlungen" iSd § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren... mehr lesen...