RS OGH 2015/9/29 8Ob23/15p

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Veröffentlicht am 29.09.2015
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Rechtssatz

Der Begriff der "Handlungen" iSd § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO nicht verweigert werden darf.Der Begriff der "Handlungen" iSd Paragraph 322, ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des Paragraph 322, ZPO nicht verweigert werden darf.

Entscheidungstexte

  • RS0130444">8 Ob 23/15p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 23/15p
    Veröff: SZ 2015/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130444

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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