Rechtssatz
Der Begriff der "Handlungen" iSd § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO nicht verweigert werden darf.Der Begriff der "Handlungen" iSd Paragraph 322, ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des Paragraph 322, ZPO nicht verweigert werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130444Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018