Entscheidungen zu § 310 Abs. 2 ZPO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/9 2004/06/0221

In einem Schreiben des Vereins AD - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, welches am 5. Mai 2004 per Fax der mitbeteiligten Partei zuging, erklärte dieser, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein und ihn in allen Datenschutzangelegenheiten gegenüber der mitbeteiligten Partei zu vertreten. Die mitbeteiligte Partei werde ersucht, zukünftig alle in diesem Zusammenhang anfallende Korrespondenz direkt an den Verein zu richten. Zum Nachweis der Identität verweise der bevollmächt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.09.2008

RS Vwgh 2008/9/9 2004/06/0221

Index: 10/10 Datenschutz22/02 Zivilprozessordnung27/01 Rechtsanwälte
Norm: DSG 1978 §11;DSG 1978 §25;DSG 2000 §26 Abs1;DSG 2000 §26 Abs3;RAO 1868 §8 Abs1;ZPO §292;ZPO §310 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur "geeigneten Form" des in § 26 Abs. 1 DSG 2000 enthaltenen Identitätsnachweises. Erfordernis der Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.09.2008

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