TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/9 2004/06/0221

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

10/10 Datenschutz;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

DSG 1978 §11;
DSG 1978 §25;
DSG 2000 §15 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs3;
DSG 2000 §26;
RAO 1868 §8 Abs1;
ZPO §292;
ZPO §310 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr, Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des WP in W, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. November 2004, Zl. K120.980/0008-DSK/2004, betreffend Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: JH, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

In einem Schreiben des Vereins AD - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, welches am 5. Mai 2004 per Fax der mitbeteiligten Partei zuging, erklärte dieser, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein und ihn in allen Datenschutzangelegenheiten gegenüber der mitbeteiligten Partei zu vertreten. Die mitbeteiligte Partei werde ersucht, zukünftig alle in diesem Zusammenhang anfallende Korrespondenz direkt an den Verein zu richten. Zum Nachweis der Identität verweise der bevollmächtigte Verein auf die Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten.

Der Beschwerdeführer begehre unter Hinweis auf § 1 und § 26 und alle weiteren anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) Auskunft darüber, welche Daten die mitbeteiligte Partei (Kreditauskunftei) speichere; woher die Daten stammten, die die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer verarbeite; an wen personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelt worden seien; zu welchem Zweck die Datenanwendungen betrieben würden und auf Grund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage die Daten verwendet würden. Das Auskunftsbegehren trug die Unterschrift von Mag. W. und es wurde dem Schreiben per Telefax die Kopie einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmacht angeschlossen, in welcher dieser den oben genannten Verein mit der Vertretung in allen Datenschutzangelegenheiten bevollmächtigte.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 beantragte der Verein bei der Datenschutzkommission, diese möge der mitbeteiligten Partei bei sonstiger Exekution auftragen, eine den Vorgaben des § 26 DSG 2000 entsprechende Auskunft zu erteilen, wobei alle verarbeiteten Daten und insbesondere die tatsächlichen Eintragungen bei den einzelnen Datenarten, sowie die Herkunft der Daten und eventuelle Übermittlungsempfänger vollständig und in allgemein verständlicher Form zu beauskunften seien. Den Antrag stützte er auf sein Vorbringen, wonach bis zu diesem Tage keine Antwort auf das Auskunftbegehren vom 5. Mai 2004 erfolgt sei.

Die mitbeteiligte Partei führte mit dem am 3. August 2004 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben aus, dass eine Auskunft bis dato aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden hätte können, und der Verein bis dato keine gültige Vollmacht vorgewiesen habe. Es sei lediglich das Fax vom 5. Mai 2004 zugegangen, in dem darauf verwiesen werde: "Zum Nachweis der Identität verweisen wir auf die Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Vereins-, Versammlung..."

Dieser "Identitätsnachweis" sei gemäß dem Datenschutzgesetz nicht als ausreichend anzusehen. Eine beglaubigte Kopie, aus der hervorgehe, welche Funktion Mag. W. im Verein ausübe, bzw. ob er berechtigt sei, im Namen des Vereins verbindliche Erklärungen abzugeben, fehle. Ferner sei die Kopie eines amtlichen Ausweises von Mag. W. erforderlich. Im Fax sei zwar eine hektografierte Kopie einer Vollmacht des Beschwerdeführers beigefügt. Die Identität des Beschwerdeführers durch Beifügung der Kopie eines amtlichen Ausweises, aus der die Identität dieser Person hervorgehe, fehle jedoch. Es bestehe keine dem § 8 RAO vergleichbare Regelung zu Gunsten des auftretenden Vereins. Trotz mehrfacher Belehrung darüber habe der Verein keine Vollmacht und keine Identität des angeblich Vertretenen nachgewiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise statt und erkannte, die mitbeteiligte Partei habe den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt, dass sie nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich begründet habe, warum die Auskunft nicht erteilt werde. Das darüber hinaus gehende Begehren auf vollständige Auskunftserteilung wies die belangte Behörde ab. Begründend führte sie unter Zitierung der Bestimmungen des § 1 DSG 2000 und des § 26 DSG 2000 aus, dass § 26 Abs. 1 DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung knüpfe, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweise. Der Identitätsnachweis sei conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Diese Bestimmung habe den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber dürfe ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen könne, dass er tatsächlich der Betroffene sei - übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.

Bloßes Vertrauen auf die Identität des Auskunftswerbers könne den Identitätsnachweis nicht ersetzen, da mit einer derart großzügigen Auslegung der Wortfolge "in geeigneter Form nachweist" dem Schutzzweck der Norm die Grundlage entzogen wäre. Daraus folge, dass dem nur gegenüber der Datenschutzkommission erstatteten Vorbringen, der Verein habe bei Begründung des Vertretungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohnehin dessen Identität geprüft, keinerlei Bedeutung zukomme, weil dadurch gegenüber der mitbeteiligten Partei keinerlei Nachweis erbracht worden sei. Der Hinweis auf einen vereinspolizeilichen Akt betreffend den Vertreter des Auskunftswerbers im Auskunftsbegehren vermöge den erforderlichen Identitätsnachweis betreffend den Auskunftswerber selbst nicht zu ersetzen.

Allerdings erhebe das Nichtvorliegen eines Identitätsnachweises den datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht von der Pflicht, auf das Auskunftsbegehren zu reagieren. Denn nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 habe der Betroffene auf Verlangen ("Befragen") des Auftraggebers am Auskunftsverfahren mitzuwirken (so genannte Mitwirkungsobliegenheit) - damit stehe dem Auftraggeber ein Instrument zur Verfügung, das Nachholen des Identitätsnachweises zu erwirken - und der datenschutzrechtliche Auftraggeber habe gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. zumindest gegenüber dem Auskunftswerber schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht erteilt werde. Weise der Auskunftswerber also seine Identität nicht nach, so reduziere sich der Vollanspruch auf inhaltliche Auskunft darauf, eine entsprechende schriftliche Begründung für das Nichterteilen der Auskunft zu erhalten. Das Unterbleiben jeglicher Reaktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers auf ein Auskunftsbegehren verletze den Betroffenen aber jedenfalls in seinem subjektiven Recht gemäß § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 und damit implizit auch im Grundrecht auf Datenschutz (Auskunft) gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 DSG 2000. Festzuhalten sei, dass durch das entsprechende Vorbringen der mitbeteiligten Partei im nunmehrigen Beschwerdeverfahren dieser Anspruch des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt worden sei. Eine Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 oder Begründung nach § 26 Abs. 4 leg. cit. habe vielmehr direkt gegenüber dem Betroffenen zu ergehen. Es sei daher die Verletzung im Recht auf Auskunft im spruchgemäßem Umfang festzustellen. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines Identitätsnachweises die Voraussetzungen für das Entstehen eines inhaltlichen Auskunftsanspruches noch nicht geschaffen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - erkennbar im Umfang der Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde - die vorliegende Beschwerde, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, wie auch die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 (DSG 2000) lauten:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

     (3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene

Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur

Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung

geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher

Bestimmungen

     1.        das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten

über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie

verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

     2.        das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und

das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

...

Die Rechte des Betroffenen

Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann an Stelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinem Recht auf Auskunft verletzt und bringt dazu in der Beschwerde vor, dass das Erfordernis des Identitätsnachweises - also sowohl des Nachweises für die Identität des Antragstellers mit dem Betroffenen, als auch für jene des Empfängers der Daten mit dem antragstellenden Betroffenen - keinen anderen Zweck erfüllen solle, als den, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelange. In diesem Sinne sehe z.B. auch die Datenschutzverordnung der Bundesministerien regelmäßig vor, dass eine erteilte Auskunft nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werde dürfe. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, sei jedenfalls die Bekanntgabe des Geburtsdatums des Betroffenen ein für den Nachweis der Identität maßgebendes Kriterium. Der beauftragte Verein habe dem an den Auftraggeber gerichteten Auskunftsbegehren eine Vollmacht des auskunftssuchenden, nunmehrigen Beschwerdeführers beigelegt, aus dem Name, Adresse und Geburtsdatum des Auskunftswerbers eindeutig hervorgehe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei damit dem der Geheimhaltung der Daten anderer namensgleicher Personen dienenden Erfordernis der hinreichend genauen Identifizierung des Betroffenen Genüge getan. Was das zweite maßgebliche Erfordernis anbelangte, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelange, so könne dies analog zu den Datenschutzverordnungen der obersten Organe dadurch sichergestellt werden, dass die Auskunft gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werde. Im privaten Bereich könne das Letztere durch eine Einschreibsendung mit dem Vermerk "eigenhändig" oder "Rückschein" bewirkt werden. Weitere Vorschriften über die Form des Identitätsnachweises seien weder den einschlägigen Rechtsvorschriften noch der Rechtsprechung zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher die im gegenständlichen Fall erfolgte Form des Nachweises - nämlich die Vorlage der Vollmacht des Betroffenen - (implizit) als nicht ausreichend ansehe, so stelle sie damit Formvorschriften auf (indem sie eine bestimmte Nachweisform ausschließe), die vom Gesetz nicht vorgeschrieben seien, was im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Die belangte Behörde bleibe auch eine Antwort darüber schuldig, in welcher Form ihrer Auffassung nach nun ein Nachweis gemäß § 26 DSG 2000 zu erbringen sei. Wenn etwa die Meinung vertreten werde, dass bei schriftlichen Auskunftsbegehren eine Kopie eines Personaldokuments als Identitätsnachweis gemäß § 26 DSG 2000 beizulegen wäre, so sei dem entgegenzuhalten, das dieses Mittel untauglich erscheine, die erforderliche Gewissheit über die Identität des Auskunftswerbers herbeizuführen, zumal dieser Ausweis gestohlen, gefälscht oder sonst wie manipuliert sein könnte, überdies aus einer Kopie auf Grund der drucktechnisch bedingten schlechteren Qualität der Darstellung üblicherweise nicht erkennbar sei und daher dem von der belangten Behörde vorgebrachten Zweck des Missbrauches des Auskunftsrechtes nicht tatsächlich dienen könne. Auch der Umstand, dass auf einem Personalausweis ein Foto aufgebracht sei, könne wohl keinen wirkungsvollen Beitrag zur Feststellung der Identität des Auskunftssuchenden leisten, zumal dieser dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber regelmäßig nicht persönlich bekannt sein werde. Die einem Auskunftsbegehren beigelegte Kopie eines Personaldokumentes sei daher nicht als "geeignete Form" des Identitätsnachweises gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 anzusehen. Vielmehr reiche nach Auffassung des Beschwerdeführers die Angabe seines Namens, seiner Adresse und seines Geburtsdatums zur Identifizierung aus. Das als wesentlicher Zweck des § 26 Abs. 1 DSG 2000 hervorgehobene Erfordernis der Sicherstellung, dass die Auskunft nur dem Betroffenen zukomme, könne durch Übermittlung per eingeschriebener Briefsendung erwirkt werden.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass die Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 an die Bedingung geknüpft ist, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweise. Diese Bestimmung habe den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber dürfe ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er nur annehmen könne, dass er tatsächlich der Betroffene sei - übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte. Im gegenständlichen Fall sei der Verein als Bevollmächtigter gegenüber der mitbeteiligten Partei aufgetreten, habe aber die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Daher habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Entstehen eines inhaltlichen Auskunftsanspruches noch nicht geschaffen.

Es ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 26 DSG 2000 den klar erkennbaren Zweck hat, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.

Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.

In einem nach der alten Rechtslage des Datenschutzgesetzes 1978 (insbesondere § 11 und § 25 DSG 1978) zu beurteilenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Position eingenommen, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums ein maßgebliches Kriterium zum "Nachweis der Identität" im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit. darstelle und dass dieses Erfordernis nicht etwa durch die eigenhändige Zustellung der begehrten Daten ersetzt werden kann. Mit der (in § 11 Abs. 2 leg. cit., nunmehr in § 26 Abs. 3 DSG 2000, normierten) Mitwirkungspflicht des Betroffenen habe diese Nachweisverpflichtung nichts zu tun und der Identitätsnachweis erfülle den Zweck "zu gewährleisten, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelangte und sonst niemanden". Sei die Identität nicht nachgewiesen, so sei noch kein Anspruch auf Auskunft entstanden (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0007).

Mit dem DSG 2000 wurden die §§ 11 und 25 DSG 1978 zusammengefasst (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1613 BlgNR 20. GP, zu § 26 DSG 2000) und dahingehend präzisiert, dass der bereits in der Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 1 DSG 1979 verlangte Identitätsnachweis nunmehr in "geeigneter Form" zu erfolgen habe.

Es ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend zu folgen, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums des Betroffenen auch nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein für den Nachweis der Identität bedeutsames Kriterium ist. Nicht beizutreten ist ihm jedoch darin, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums bereits für den Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausreiche, solches kann auch dem angeführten Erkenntnis nicht entnommen werden.

Der Nachweis der Identität hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein soll. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist - wie bereits gesagt - ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.

Der Auffassung der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, dass demjenigen, der sich als ein nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung Berufener nicht auf eine Vorschrift etwa wie § 8 Abs. 1 RAO beziehen kann, gegenüber einem Auftraggeber durch die Übermittlung von Telefaxen in Form eines Auskunftsersuchens, einer Vollmacht, aber ohne weiteren Nachweis über die Identität des Auskunftswerbers auftritt und derart ein Auskunftsbegehren unter Berufung auf eine Vollmacht stellt, ein Nachweis "in geeigneter Form" im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht gelungen ist. In einem solchen Fall wäre vielmehr etwa die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO) zu fordern. Träten diesfalls - wie vom Beschwerdeführer eingewendet - Zweifel über die Echtheit der öffentlichen Urkunde auf, so obläge es dem Auftraggeber (ähnlich wie in § 310 Abs. 2 ZPO) Schritte zur Klärung der Echtheit der Urkunde zu setzen (vgl. auch Dohr/Pollirer/Weiss; DSG2, Anm. 8 zu § 26, die von einer generellen Unzulässigkeit von Auskunftsbegehren durch Fax-Übermittlung ausgehen, weil in diesem Fall kein zweifelsfreier Identitätsnachweis erbracht werden könne).

Mit der Auffassung, dem Erfordernis, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen, und sonst niemandem zur Kenntnis gelangen solle, könne dadurch Genüge getan werden, dass eine Einschreibsendung mit dem Vermerk "eigenhändig" oder "Rückschein" bewirkt werde, kann aus den vom Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 18. März 1992 angeführten Gründen nicht gefolgt werden. Durch eine eigenhändige Zustellung der begehrten Daten kann die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei der Stellung des Auskunftsersuchens nämlich nicht ersetzt werden. Auch ein Hinweis auf vereinspolizeiliche Verwaltungsakten kann den von § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderten Identitätsnachweis des Auskunftswerbers nicht ersetzen.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003. Der darüber hinausgehende von der mitbeteiligten Partei verzeichnete Portoaufwand ist gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/06/0027).

Wien, am 9. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060221.X00

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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