Norm: AußStrG §10 Abs4AußStrG §10 Abs5AußStrG §10 Abs6, ZPO §84 Abs1ZPO §85 Abs1ZPO §86a Abs1ZPO §257 Abs4
Rechtssatz: Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl a... mehr lesen...
Norm: ZPO §180 Abs2ZPO §257 Abs2ZPO §257 Abs4ZPO §141ZPO §514
Rechtssatz: Gegen die Ablehnung der Verlängerung der in einer Anordnung nach §§ 180 Abs 2, 257 Abs 2 ZPO auf Urkundenvorlage und Namhaftmachung von Zeugen gesetzten richterlichen Frist ist ein Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 4 R 27/04d Entscheidungstext OLG Graz 12.02.2004 4 R 27/04d ... mehr lesen...