Norm
ZPO §180 Abs2Rechtssatz
Gegen die Ablehnung der Verlängerung der in einer Anordnung nach §§ 180 Abs 2, 257 Abs 2 ZPO auf Urkundenvorlage und Namhaftmachung von Zeugen gesetzten richterlichen Frist ist ein Rekurs zulässig.Gegen die Ablehnung der Verlängerung der in einer Anordnung nach Paragraphen 180, Absatz 2, 257, Absatz 2, ZPO auf Urkundenvorlage und Namhaftmachung von Zeugen gesetzten richterlichen Frist ist ein Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2004:RG0000036Dokumentnummer
JJR_20040212_OLG0639_00400R00027_04D0000_008