Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der auf die gegenständliche Klage bereits anzuwendenden Bestimmung des § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002, BGBl I Nr 76/2002, hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu e... mehr lesen...
Norm: ZPO §244 Abs1
Rechtssatz: Ist die Klage nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuldklage und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren und wird damit von der klagenden Partei ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, so ist dafür nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...