Norm
ZPO §244 Abs1Rechtssatz
Ist die Klage nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuldklage und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren und wird damit von der klagenden Partei ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, so ist dafür nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118193Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010