Entscheidungen zu § 227 Abs. 3 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

10 Dokumente

Entscheidungen 1-10 von 10

TE OGH 1997/8/28 8Ob86/97y

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Entscheidung | OGH | 28.08.1997

TE OGH 1996/10/30 3Ob2359/96z

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Entscheidung | OGH | 30.10.1996

TE OGH 1988/6/16 6Ob639/87 (6Ob640/87)

Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung, die Zweitbeklagte eine inländische Gesellschaft m.b.H. Diese hatte zwei Wechsel auf den Erstbeklagten gezogen und nach dessen Annahme an die Klägerin indossiert. Die Klägerin ließ jeweils Protest mangels Zahlung beurkunden. Der am 17. Juli 1986 ausgestellte Wechsel mit dem Fälligkeitsdatum 17. Oktober 1986 lautet auf eine Wechselsumme von S 336.000,--, der am 7. August 1986 ausgestellte Wechsel mit dem Fäll... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.06.1988

TE OGH 1978/11/8 8Ob570/78 (8Ob571/78, 8Ob572/78)

Die Kläger kauften je zur Hälfte den Gesellschaftsanteil des Salo B an der offenen Handelsgesellschaft S und Co. Mit der am 24. Oktober 1973 zu 2 Cg 122/74 (früher 2 Cg 576/73) des Kreisgerichtes Wr. Neustadt eingebrachten Klage begehrte Salo B und in weiterer Folge die Beklagte als dessen Universalsukzessorin von den Klägern Zahlung von 15 866.67 S an Verzugszinsen, weil die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises für die oben genannten Geschäftsanteile in Verzug geraten seien. Mit ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.11.1978

RS OGH 1978/11/8 8Ob570/78 (8Ob571/78, 8Ob572/78), 8Ob241/80 (8Ob242/80)

Norm: JN §7JN §7aJN §55ZPO §227 Abs3 IV
Rechtssatz: Für die Abgrenzung zwischen der Gerichtsbarkeit durch den Einzelrichter und durch den Senat ist nicht die Bestimmung des § 55 JN, sondern die des § 227 Abs ZPO maßgebend. Entscheidungstexte 8 Ob 570/78 Entscheidungstext OGH 08.11.1978 8 Ob 570/78 Veröff: SZ 51/152 8 Ob 241/80 E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.11.1978

RS OGH 1978/6/27 4Ob335/78, 8Ob570/78 (8Ob571/78, 8Ob572/78), 8Ob241/80 (8Ob242/80)

Norm: JN §7JN §7aJN §55ZPO §227 Abs3 IV
Rechtssatz: Für die Frage der Besetzung des Gerichtes sind Ansprüche, deren jeder einzelne 300000,-- S nicht übersteigt, selbst dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie untereinander im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Entscheidungstexte 4 Ob 335/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 335/78 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.1978

TE OGH 1976/5/19 1Ob615/76

Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und seit 26. Mai 1953 verheiratet; ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war Villach. Seit 1957 leben die Ehegatten getrennt. Mit der am 23. Mai 1975 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der mit dem Beklagten am 26. Mai 1953 vor dem Standesamt L geschlossenen Ehe aus dem Verschulden des Beklagten, dessen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Mit der Ehescheidungsklageverband die Klägerin das Begehren auf Bezah... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.05.1976

TE OGH 1965/7/1 2Ob200/65

Vom Erstgericht wurde auf Antrag der klagenden Partei ein Wechselzahlungsauftrag erlassen, dem drei Wechsel mit Wechselsummen von 2765 n. Kr., 19.554.07 n. Kr. und 10.681.05 n. Kr, somit von insgesamt 33.000.12 n. Kr., zugrunde lagen. Bei der Umrechnung in österreichische Schilling wurde von der klagenden Partei der Streitwert mit insgesamt 119.130 S angegeben. Gegen diesen Wechselzahlungsauftrag wurden vom Beklagten Einwendungen erhoben. In der mündlichen Streitverhandlung wandte e... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 01.07.1965

RS OGH 1965/7/1 2Ob200/65, 8Ob88/67, 7Ob560/76 (7Ob561/76), 7Ob678/77, 4Ob335/78, 1Ob717/84, 6Ob639/

Norm: JN §7JN §7aJN §55ZPO §227 Abs3 IV
Rechtssatz: Eine Wechselklage, die mehrere Wechsel zum Gegenstand hat, stellt, selbst wenn alle Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, so viele Wechselklagen dar, als ihr Wechsel zu Grunde liegen. Übersteigt die Wechselsumme bei keinem der in einer Klage geltendgemachten Wechsel 100000,-- S so ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. Eine Zusammenrechnung der mehreren Wechselsummen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.07.1965

RS OGH 1957/9/6 2Ob392/57, 3Ob427/57, 8Ob570/78 (8Ob571/78, 8Ob572/78), 8Ob241/80 (8Ob242/80)

Norm: JN §7aJN §55ZPO §227 Abs3 IV
Rechtssatz: § 227 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn die mehreren Ansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Entscheidungstexte 2 Ob 392/57 Entscheidungstext OGH 06.09.1957 2 Ob 392/57 3 Ob 427/57 Entscheidungstext OGH 09.10.1957 3 Ob 427/57 Gegenteilig ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.09.1957

Entscheidungen 1-10 von 10