Norm
JN §7aRechtssatz
§ 227 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn die mehreren Ansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 227, Absatz 3, ZPO gilt auch dann, wenn die mehreren Ansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037791Dokumentnummer
JJR_19570906_OGH0002_0020OB00392_5700000_001