Begründung: Rechtliche Beurteilung In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr 624 maßgebend, weshalb die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht anzuwenden sind (SZ 69/207; 8 Ob 2301/96g). In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr. 624 anzuwenden. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig, ohne daß die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin seit 2.11.1992 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie bezog ein monatliches Bruttogehalt von S 14.000. Für die schwangere Klägerin begann das achtwöchige Beschäftigungsverbot des § 3 MSchG am 13.1.1994. Am 8.3.1994 gebar die Klägerin ein Kind. Sie vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin einen zweijährigen Karenzurlaub, der am 8.3.1996 enden sollte. Die Klägerin war bei der nunmehrigen Gemeinschuld... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bewilligte mit Beschluß vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, der beklagten Partei aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichtes S***** vom 27.4.1982, GZ 6/1982, gegen die Klägerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von sfr 50.000,-- (= öS 435.000,--) die Fahrnisexekution (welche vom Exekutionsgericht Wien am 13.12.1987 vollzogen wurde). Die Klägerin erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs und Widerspruc... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger machten ihre im Konkurs angemeldeten, vom Beklagten bestrittenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin von 30.622,73 S und 31.668,20 S sA gemäß § 111 Abs 1 KO mit getrennten Klagen beim Konkursgericht geltend. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wies das Erstgericht die beiden Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Kläger machten ihre im Konkurs angemel... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, es werde festgestellt, daß die ihm aus seinem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin zustehende restliche Entgeltforderung von S 251.843,-- als Konkursforderung zu Recht bestehe, hinsichtlich eines Teilbetrages von S 50.000,-- ab. Diese Teilabweisung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhob der Kläger Revision, welche vom Erstgericht mit Beschluß vom 14... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 17. Juli 1961 bis 28. Juni 1985 zunächst als Arbeiter und dann als Angestellter bei der Druck- und Verlagsanstalt W*** F*** & D*** Gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Am 27. Juni 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Am 28. Juni 1985 erklärte der Kläger seinen Austritt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm eine weitere Konkursforderung im Betrag von 169.977 S netto zustehe. Im Juni 1983 sei zwischen ... mehr lesen...
Norm: ASGG §11 ASGG §39 Abs4 JN §8 KO §111KO §171KO §179 ZPO §222 ZPO §223 ZPO §224 ZPO §225 ASGG § 11 heute ASGG § 11 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994 ASGG § 11 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994 ... mehr lesen...
Josef und Theresia St waren zu sechs Achteln, die beiden Kläger zu je einem Achtel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1106 KG D. Zu C 63/68 des BG O brachten Josef und Theresia St am 15. 3. 1968 gegen die Kläger, ohne sich zuvor mit ihnen ins Einvernehmen gesetzt zu haben, eine Zivilteilungsklage ein und gaben für die Kläger Adressen in den Vereinigten Staaten bzw Argentinien an. Als sich Zustellungen als vergeblich erwiesen, beantragten Josef und Theresia St zu P 129 und 130/68 des... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 ZPO §224 Abs2 ZPO § 223 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 ZPO § 223 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985 ZPO § 224 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111... mehr lesen...
Ein Arbeiter der OHG Josef W & Co verschuldete bei der Ausführung von Isolierungsarbeiten in einem Stahlwerk in T am 20. 11. 1961 den Ausbruch eines Brandes. Bei den Löscharbeiten verunglückte der Angehörige der Werksfeuerwehr Josef T tödlich. Die Klägerin hatte aus diesem Anlaß Sozialversicherungsleistungen zu erbringen. Mit der am 18. 11. 1964 beim LGZ Wien zu 37 a Cg .../67 eingebrachten Klage verlangte die Klägerin als Legalzessionarin nach § 332 ASVG von der OHG Josef W &a... mehr lesen...
Das Erstgericht erklärte mit dem Beschlusse, in dem es die mündliche Streitverhandlung für den 20. Juli 1950 anordnete, die Streitsache zur Ferialsache. Es ist unbestritten, daß die "Erklärung" in der Ladung der Parteienvertreter nicht enthalten war. Die Parteienvertreter sind zur Verhandlung erschienen, die an diesem Tage mit Urteil beendet wurde. Dem Anwalt der beklagten Partei, die in diesem Rechtsstreite unterlag, wurde das Urteil am 31. Juli 1950 zugestellt. Am 17. August 1950 ... mehr lesen...
Norm: EO §394 ZPO §223 EO § 394 heute EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 ZPO § 223 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 ZPO § 223 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985
Rechtssatz:
Auf das Verfahren über Oppositionsklagen haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.
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