Begründung: Über den Antragsteller wurde mit dem im
Spruch: genannten Beschluß wegen dessen in Schriftsätzen enthaltener ausfallender und unsachlicher Äußerungen gegen einen Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Wien gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000,- verhängt. Laut Mitteilung der zuständigen Einbringungsstelle vom 28. April 1997 wurde diese Geldstrafe als uneinbringlich gelöscht. Über den Antragsteller wurde mit dem im
Spruch: genannten Beschluß wegen dessen in S... mehr lesen...
Begründung: Beim Erstgericht ist ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe anhängig. Mit Beschluß vom 30.Jänner 1996 (ON 4) verhängte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,--, weil dieser in einer Eingabe Richter des Oberlandesgerichts Wien auf unqualifizierte Weise beschimpft hatte. Gegen diesen Strafbeschluß erhob der Antragsteller "Einspruch", mit welchem er -... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhängte über den Kläger wegen beleidigender Ausfälle in Schriftsätzen Ordnungsstrafen von S 5.000,-- und S 6.000,-- und wandelte diese gemäß § 220 Abs 3 ZPO in Haftstrafen von je zehn Tagen um. Das Erstgericht verhängte über den Kläger wegen beleidigender Ausfälle in Schriftsätzen Ordnungsstrafen von S 5.000,-- und S 6.000,-- und wandelte diese gemäß Paragraph 220, Absatz 3, ZPO in Haftstrafen von je zehn Tagen um. Das Rekursgericht setzte die Haf... mehr lesen...
In der vorliegenden Sache wurde mit dem angefochtenen Beschluß der mit rechtskräftigem Beschluß des LGZ Wien vom 7. 11. 1969, 45 R 587/69-7 über Adolf R als den Vertreter des Klägers verhängte Ordnungsstrafe von S 400.- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Arrest umgewandelt, weil im Hinblick auf die Ergebnislosigkeit des gegen Adolf R geführten Fahrnisexekutionsverfahrens und seinen im Jahr 1968 abgelegten Offenbarungseid davon auszugehen sei, daß die Einbringung der Geldstraf... mehr lesen...
Norm: ZPO §220 Abs3 ZPO § 220 heute ZPO § 220 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 220 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 220 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §220 Abs3 ZPO § 220 heute ZPO § 220 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 220 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 220 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...