Begründung: Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 28. 3. 2001 zwei Liegenschaften samt den darauf befindlichen Wohnhäusern von der Stadt Wien. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die Käuferin ausdrücklich in alle Rechte, Pflichten und Ansprüche der Verkäuferin, insbesondere in die Rechte aus den bestehenden Mietverträgen, eintritt. Dies gelte unabhängig von der Entstehung des Anspruchs und unabhängig von der Rechtsgrundlage und aus welchem Titel auch immer. Vereinbarter Übergabest... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** C*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt i... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 40 % und die beklagte Partei zu 60 % am Stammkapital der A***** GmbH, in der Folge GmbH, beteiligt. Am 2. April 2004 schlossen die Streitteile eine mit „Syndikatsvertrag" überschriebene Vereinbarung, deren Wortlaut zwar von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde, der zwischen den Parteien aber nicht strittig ist. Diese Vereinbarung enthält unter anderem folgende Bestimmungen: „§ 3 Zweck des Syndikats Dieser Syndikats- und Stimmbindungsvertrag bez... mehr lesen...
Norm: ZPO §76ZPO §208 C
Rechtssatz: Ein vorbereitender Schriftsatz (hier: in welchem ein Irrtum bei einem Vergleichsabschluß geltend gemacht wird) wird mangels Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht zum Verhandlungs- und Entscheidungsstoff (so schon 1 Ob 193/98h; vgl. RS 0034965). Entscheidungstexte 1 Ob 188/98y Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 188/98y ... mehr lesen...
Norm: ZPO §208 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 208 ZPO A Anerkenntnis B Rechtsmittelverzicht C Allgemeines zu Protokollen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102785 Dokumentnummer JJR_19960924_OGH0002_000ZPO00208_9600000_001 mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2aZPO §1 AaZPO §208 BZPO §472
Rechtssatz: Ein dem Gericht gegenüber abgegebener Rechtsmittelverzicht setzt Prozeßfähigkeit voraus. Entscheidungstexte 9 Ob 516/95 Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 516/95 Veröff: SZ 68/163 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075259 ... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Kläger beantragte, den Beklagten als seinen unehelichen Vater festzustellen und ihm aufzutragen, von Geburt an bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 1.525 zu bezahlen (ON 1). Mit dem Schriftsatz vom 19. April 1990 (ON 28) verwies der Kläger darauf, daß der Beklagte seit dem 1. September 1989 wieder berufstätig sei, weshalb er das Unterhaltsbegehren ab diesem Zeitpunkt auf monatlich S 2.200 ausdehne. Dieser Schriftsatz wurde in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt in einer großen Anzahl von Filialen in Tirol in Form von "Märkten" ua den Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln sowie Drogeriewaren. In der "Tiroler Tageszeitung" vom 3.2.1989 kündigte sie "Pampers aller Sorten" zu einem Preis von S 139,90 je Packung an; tatsächlich verkaufte sie "Pampers"-Windeln auch zu diesem Preis, so am 10.2.1989 an Martin S***. Der klagende Schutzverband begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäft... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hat im Verfahren die Verjährung eines Großteils der geltend gemachten Forderungen eingewendet. Ein Teil dieser Forderungen ist Gegenstand einer nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung mittels Schriftsatzes erfolgten Klagsausdehnung. Wesentlich für die Entscheidung der Rechtssache ist die Lösung der Frage, ob bei Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes die Verjährung jener Forderung, um die die Ausdehnung erfolgt, bereits mit dem Einlangen des Schriftsat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Rechtsprechung und Lehre anerkennen, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, die Wirksamkeit von Vereinbarungen, mit denen sich ein Dienstnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verpflichtet, daß das Dienstverhältn... mehr lesen...