Entscheidungsgründe: Am 2.1.2006 stürzte die Klägerin im Eingangsbereich des in einem Gebäude der Beklagten befindlichen S*****-Geschäftes in L***** und erlitt einen Speichenbruch rechts. Sie begehrt nunmehr von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von Schadenersatz in der im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Höhe von insgesamt EUR 14.493,82 s. A. (EUR 4.600,-- an Schmerzengeld, EUR 1.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, EUR 50,-- an pauschalen Unkosten, ... mehr lesen...
Norm: ZPO §196 Abs1ZPO §462 Abs2
Rechtssatz: Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtdurchführung eines beantragten Augenscheins kann jedenfalls dann nicht in der Berufung nachgeholt werden, wenn die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes bereits bei der Erörterung das Prozessprogrammes bekannt gegeben und - zB mit dem Vorliegen von Lichbildern von der Unfallstelle - begründet wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt Schadenersatz (Schmerzen- geld, Kosten für Therapien und Haushaltshilfe sowie pauschale Unkosten) von zusammen EUR 10.070,-- mit der wesentlichen
Begründung: , sie sei in der Radunterführung Kanzel-Steinbruch zu Sturz gekommen und habe sich verletzt, weil diese mit zumindest 10 cm hohem Schlamm und Schmutz bedeckt gewesen sei. Wegehalter des Radweges sei die Beklagte. Zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Beklagten sei ein Übereinkomme... mehr lesen...
Norm: ZPO §196 Abs1ZPO §462 Abs2
Rechtssatz: Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (§ 345 ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden. Entscheidungstexte 2 R 62/07s Entscheidungstext OLG Graz 16.05.2007 2 R 62/07s ... mehr lesen...