Im Ehescheidungsstreite war die Verhandlung zur Aufnahme des Beweises durch Vernehmung der Beklagten als Partei vor einem Gerichte des Auslandes gemäß § 193, Abs. 3 ZPO. geschlossen worden. Drei Monate später brachte der Kläger unter Berufung auf § 279, Abs. 1 ZPO. einen Befristungsantrag ein. Im Ehescheidungsstreite war die Verhandlung zur Aufnahme des Beweises durch Vernehmung der Beklagten als Partei vor einem Gerichte des Auslandes gemäß Paragraph 193,, Absatz 3, ZPO. geschloss... mehr lesen...