TE OGH 1948/9/25 1Ob195/48

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Veröffentlicht am 25.09.1948
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Norm

ZPO §193
ZPO §194
ZPO §277
ZPO §279
ZPO §291

Kopf

SZ 21/134

Spruch

Beschlüsse nach § 279 ZPO. sind in mündlicher Verhandlung zu fassen.

Entscheidung vom 25. September 1948, 1 Ob 195/48.

I. Instanz: Kreisgericht Ried; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Im Ehescheidungsstreite war die Verhandlung zur Aufnahme des Beweises durch Vernehmung der Beklagten als Partei vor einem Gerichte des Auslandes gemäß § 193, Abs. 3 ZPO. geschlossen worden. Drei Monate später brachte der Kläger unter Berufung auf § 279, Abs. 1 ZPO. einen Befristungsantrag ein.

Das Prozeßgericht wies ohne Wiedereröffnung der Verhandlung mit der Begründung ab, daß eine Befristung dieses Beweismittels im Ehescheidungsverfahren, in welchem die Parteienvernehmung unentbehrlich sei, schon wegen seines amtswegigen Charakters nicht in Frage komme.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers unter Berufung auf die §§ 277, Abs. 3 - richtig Abs. 4 - und 291, Abs. 2 ZPO. als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem als Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs Folge und trug unter Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes diesem die sachliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Im vorliegenden Fall handelt es sich nur darum, daß dem Erstgericht ein Antrag auf Befristung nach § 279, Abs. 1 ZPO. vorgelegen ist, über den nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung entschieden werden kann. Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Meinung in Neumann's Kommentar,

4. Auflage, S. 1008, wonach ein außerhalb der Verhandlung gestellter Befristungsantrag vom Richter - allenfalls nach gepflogenen Ehebungen - auch außerhalb der Verhandlung zu erledigen ist; vielmehr ist der Meinung Hermann's ZPO., 9. Auflage, zu § 279, Anm. 5, ebenso Fetter, ZPO., zu § 279, Anm. 2 beizupflichten, wonach Beschlüsse nach § 279 ZPO. nur in mündlicher Verhandlung, nicht aber in Erledigung einer Eingabe gefaßt werden können. Das Erstgericht konnte daher sachlich über diesen Antrag nur dann entscheiden, wenn es gemäß § 194 ZPO., die Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung mittels Anberaumung einer neuen Tagsatzung angeordnet hatte. Da es jedoch ohne Wiedereröffnung meritorisch den Antrag angewiesen hat, konnte das Rekursgericht nicht davon ausgehen, daß es sich eigentlich um einen Beweisbeschluß oder die Ergänzung eines solchen gehandelt habe, gegen den ein abgesonderter Rekurs unzulässig ist.

Anmerkung

Z21134

Schlagworte

Befristung eines Beweismittels gemäß § 279 ZPO., Beweismittel, Befristung gemäß § 279 ZPO., Schluß der Verhandlung nach § 193, Abs. 3 ZPO., Auswirkung auf nach, Schließung gestellten Befristungsantrag nach § 279 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0010OB00195.48.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19480925_OGH0002_0010OB00195_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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