TE OGH 1948/9/25 1Ob195/48

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Veröffentlicht am 25.09.1948
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Norm

ZPO §193
ZPO §194
ZPO §277
ZPO §279
ZPO §291

Anmerkung

Z21134

Kopf

SZ 21/134

Spruch

Beschlüsse nach § 279 ZPO. sind in mündlicher Verhandlung zu fassen.Beschlüsse nach Paragraph 279, ZPO. sind in mündlicher Verhandlung zu fassen.

Entscheidung vom 25. September 1948, 1 Ob 195/48.

I. Instanz: Kreisgericht Ried; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.römisch eins. Instanz: Kreisgericht Ried; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Im Ehescheidungsstreite war die Verhandlung zur Aufnahme des Beweises durch Vernehmung der Beklagten als Partei vor einem Gerichte des Auslandes gemäß § 193, Abs. 3 ZPO. geschlossen worden. Drei Monate später brachte der Kläger unter Berufung auf § 279, Abs. 1 ZPO. einen Befristungsantrag ein.Im Ehescheidungsstreite war die Verhandlung zur Aufnahme des Beweises durch Vernehmung der Beklagten als Partei vor einem Gerichte des Auslandes gemäß Paragraph 193,, Absatz 3, ZPO. geschlossen worden. Drei Monate später brachte der Kläger unter Berufung auf Paragraph 279,, Absatz eins, ZPO. einen Befristungsantrag ein.

Das Prozeßgericht wies ohne Wiedereröffnung der Verhandlung mit der Begründung ab, daß eine Befristung dieses Beweismittels im Ehescheidungsverfahren, in welchem die Parteienvernehmung unentbehrlich sei, schon wegen seines amtswegigen Charakters nicht in Frage komme.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers unter Berufung auf die §§ 277, Abs. 3 - richtig Abs. 4 - und 291, Abs. 2 ZPO. als unzulässig zurück.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers unter Berufung auf die Paragraphen 277,, Absatz 3, - richtig Absatz 4, - und 291, Absatz 2, ZPO. als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem als Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs Folge und trug unter Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes diesem die sachliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Im vorliegenden Fall handelt es sich nur darum, daß dem Erstgericht ein Antrag auf Befristung nach § 279, Abs. 1 ZPO. vorgelegen ist, über den nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung entschieden werden kann. Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Meinung in Neumann's Kommentar,Im vorliegenden Fall handelt es sich nur darum, daß dem Erstgericht ein Antrag auf Befristung nach Paragraph 279,, Absatz eins, ZPO. vorgelegen ist, über den nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung entschieden werden kann. Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Meinung in Neumann's Kommentar,

4. Auflage, S. 1008, wonach ein außerhalb der Verhandlung gestellter Befristungsantrag vom Richter - allenfalls nach gepflogenen Ehebungen - auch außerhalb der Verhandlung zu erledigen ist; vielmehr ist der Meinung Hermann's ZPO., 9. Auflage, zu § 279, Anm. 5, ebenso Fetter, ZPO., zu § 279, Anm. 2 beizupflichten, wonach Beschlüsse nach § 279 ZPO. nur in mündlicher Verhandlung, nicht aber in Erledigung einer Eingabe gefaßt werden können. Das Erstgericht konnte daher sachlich über diesen Antrag nur dann entscheiden, wenn es gemäß § 194 ZPO., die Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung mittels Anberaumung einer neuen Tagsatzung angeordnet hatte. Da es jedoch ohne Wiedereröffnung meritorisch den Antrag angewiesen hat, konnte das Rekursgericht nicht davon ausgehen, daß es sich eigentlich um einen Beweisbeschluß oder die Ergänzung eines solchen gehandelt habe, gegen den ein abgesonderter Rekurs unzulässig ist.4. Auflage, Sitzung 1008, wonach ein außerhalb der Verhandlung gestellter Befristungsantrag vom Richter - allenfalls nach gepflogenen Ehebungen - auch außerhalb der Verhandlung zu erledigen ist; vielmehr ist der Meinung Hermann's ZPO., 9. Auflage, zu Paragraph 279,, Anmerkung 5, ebenso Fetter, ZPO., zu Paragraph 279,, Anmerkung 2 beizupflichten, wonach Beschlüsse nach Paragraph 279, ZPO. nur in mündlicher Verhandlung, nicht aber in Erledigung einer Eingabe gefaßt werden können. Das Erstgericht konnte daher sachlich über diesen Antrag nur dann entscheiden, wenn es gemäß Paragraph 194, ZPO., die Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung mittels Anberaumung einer neuen Tagsatzung angeordnet hatte. Da es jedoch ohne Wiedereröffnung meritorisch den Antrag angewiesen hat, konnte das Rekursgericht nicht davon ausgehen, daß es sich eigentlich um einen Beweisbeschluß oder die Ergänzung eines solchen gehandelt habe, gegen den ein abgesonderter Rekurs unzulässig ist.

Schlagworte

Befristung eines Beweismittels gemäß § 279 ZPO., Beweismittel, Befristung gemäß § 279 ZPO., Schluß der Verhandlung nach § 193, Abs. 3 ZPO., Auswirkung auf nach, Schließung gestellten Befristungsantrag nach § 279 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0010OB00195.48.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19480925_OGH0002_0010OB00195_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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