Norm: ZPO §155 Abs3G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §12 Abs2
Rechtssatz: Bei Erlöschen der klagenden Partei (Erlegerin) ist nicht ein Abwesenheitskurator zu bestellen, sondern nach § 155 Abs 3 ZPO vorzugehen. Entscheidungstexte 8 Ob 185/00i Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 185/00i European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ZPO §131 Abs2ZPO §155 Abs3
Rechtssatz: Im Anwaltsprozeß muß die Ladung nach § 155 Abs 3 ZPO die Aufforderung, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu bestellen und die Bekanntgabe der mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwaltes verbundenen Nachteile enthalten. Die Unterlassung dieser Aufforderung bildet aber keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 91/57 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...