RS OGH 1957/4/3 7Ob91/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1957
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Norm

ZPO §131 Abs2
ZPO §155 Abs3
  1. ZPO § 131 heute
  2. ZPO § 131 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 155 heute
  2. ZPO § 155 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Im Anwaltsprozeß muß die Ladung nach § 155 Abs 3 ZPO die Aufforderung, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu bestellen und die Bekanntgabe der mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwaltes verbundenen Nachteile enthalten. Die Unterlassung dieser Aufforderung bildet aber keine Nichtigkeit.Im Anwaltsprozeß muß die Ladung nach Paragraph 155, Absatz 3, ZPO die Aufforderung, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu bestellen und die Bekanntgabe der mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwaltes verbundenen Nachteile enthalten. Die Unterlassung dieser Aufforderung bildet aber keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 91/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 91/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036689

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00091_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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