Begründung: Die Fahrnisexekution wurde vom Bezirksgericht Floridsdorf bewilligt, weil nach der im Exekutionsantrag angegebenen Anschrift der Verpflichteten (Wien 22., Konstanziagasse 41/10) anzunehmen war, daß sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges im Sprengel des angerufenen Gerichtes die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird (§§ 4 Abs2 und 18 Z. 4 EO). Da die Verpflichtete angeblich schon vor der Exekutionsbewilligung nach Steyr, Hanuschstraße 12, verzogen war, ohne ... mehr lesen...
Norm: EO §66EO §78ZPO §142 Abs1
Rechtssatz: Nach § 78 EO und den §§ 48 Abs 1, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 sowie sinngemäß § 142 Abs 1 ZPO hat die Partei (hier: Verpflichtete) die zu denKosten des Verfahrens über ihren Tagsatzungsverlegungsantrag zählenden Kosten ihres Rekurses an den OGH ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über diesen selbst zu tragen. Entscheidungstexte 3 Ob 57/85 ... mehr lesen...