Norm
EO §66Rechtssatz
Nach § 78 EO und den §§ 48 Abs 1, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 sowie sinngemäß § 142 Abs 1 ZPO hat die Partei (hier: Verpflichtete) die zu denKosten des Verfahrens über ihren Tagsatzungsverlegungsantrag zählenden Kosten ihres Rekurses an den OGH ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über diesen selbst zu tragen.Nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 48, Absatz eins, 50 und 52 Absatz eins, Satz 2 sowie sinngemäß Paragraph 142, Absatz eins, ZPO hat die Partei (hier: Verpflichtete) die zu denKosten des Verfahrens über ihren Tagsatzungsverlegungsantrag zählenden Kosten ihres Rekurses an den OGH ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über diesen selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002058Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00057_8500000_002