Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem den Kläger (damals) vertretenden Rechtsanwalt am 24. 6. 2010 zugestellt. Am 23. 7. 2010 (somit einen Tag nach Ablauf der 4-wöchigen Revisionsfrist) langte beim Erstgericht per Telefax ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Schreiben des Klägers ein, das auch eine... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen M***** G*****, vertreten durch den bestellten Sachwalter Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von Entgeltdifferenzen als Insolvenzentgelt von der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage gemäß § 67 Abs 2 iVm § 73 ASGG. Das Erstgericht wies mit „Urteil“ die Klage zurück. Der angefochtene Bescheid vom 2. 6. 2009 sei dem Klagevertreter am 4. 6. 2009 zugegangen. Am 2. 7. 2009 habe der Klagevertreter elektronisch eine Mahnklage eingebracht. Nach telefonischem Verbesserungsauftrag habe der Klagev... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte Dr. O***** S***** zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für die Vertretung in anhängigen Verfahren. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 20. 1. 2009 zugestellt. Der Betroffene erhob einen „Protest“ und gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag, wobei er den Schriftsatz am 3. 2. 2009 zur Post gab, ihn aber nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adres... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für näher bezeichnete Angelegenheiten. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Seine Entscheidung wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung zugestellt; Beginn der Abholfrist war Dienstag, der 15. September 2009. Am 29. September 2009 langte beim Rekursgericht ein an den Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats adressiertes Schrei... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist der Sohn der am 6. Mai 2008 verstorbenen Hermine L*****. Er streitet mit dem Verlassenschaftskurator über die Inventarisierung eines auf „Überbringer" lautenden Sparbuchs, das ursprünglich der Verstorbenen gehört, sich bei ihrem Tod aber faktisch beim Sohn befunden hatte. Das Erstgericht sprach aus, dass das Sparbuch in das Inventar aufzunehmen sei, und wies den Antrag des Sohnes auf Ausscheidung ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des zu d... mehr lesen...
Begründung: Vorweg wird auf die in diesem Adoptionsverfahren ergangene Vorentscheidung des Senats vom 3. September 2008, AZ 3 Ob 162/08g (ON 53) verwiesen. In Entsprechung dieser Vorentscheidung erteilte das Erstgericht den im Verfahren für den in Deutschland wohnhaften leiblichen Vater einschreitenden deutschen Rechtsanwälten den Auftrag, den von diesen rechtzeitig am 11. Juni 2008 zur Post gegebenen „ordentlichen Revisionsrekurs samt Zulassungsvorstellung" (richtig: außerordentlic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Petra B*****, und 2. Markus B*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in Münster, gegen die beklagten Parteien 1. Josef W*****, 2. Elisabeth W*****, und 3. Andreas W*****, sämtli... mehr lesen...
Norm: ZPO §128 Abs1ZPO §524 Abs1
Rechtssatz: Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (§ 128 Abs 1 ZPO). Entscheidungstexte 10 ObS 363/98z ... mehr lesen...
Begründung: Das der Berufung des Klägers nicht Folge gebende Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am 28. Oktober 1991 (Montag) gemeinsam mit dem Bestellungsbescheid zugestellt (Rückschein bei ON 50). Die dagegen erhobene Revision wurde laut Poststempel erst am 26. November 1991 (Dienstag) zur Post gegeben. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisse... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Witwenpension nach dem verstorbenen geschiedenen Ehegatten ab 19.1.1990 "in der gesetzlichen Höhe" zu gewähren. Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Klägerin, einem gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierten Angestellten der Kammer der... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §7 Abs2ZPO §85ZPO §128 Abs1ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Wurde der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst nach Ablauf der Berufungsfrist - wenn auch innerhalb der vom Gericht nach § 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung gesetzten Verbesserungsfrist - gestellt, dann ist er verspätet. Daran vermag auch die im Gesetz nicht vorgesehene nochmalige Zustellung der Urteilsausfertigung an den bestellten Armenvertre... mehr lesen...