RS OGH 1998/11/24 10ObS363/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ZPO §128 Abs1
ZPO §524 Abs1

Rechtssatz

Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (§ 128 Abs 1 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111021

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00363_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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