Norm
ZPO §128 Abs1Rechtssatz
Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (§ 128 Abs 1 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111021Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00363_98Z0000_001